Rechtsprechung
   BGH, 19.03.1971 - V ZR 143/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1519
BGH, 19.03.1971 - V ZR 143/69 (https://dejure.org/1971,1519)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1971 - V ZR 143/69 (https://dejure.org/1971,1519)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1971 - V ZR 143/69 (https://dejure.org/1971,1519)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,1519) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme - Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages - Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1971, 468
  • DNotZ 1971, 410
  • WM 1971, 618
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.10.1967 - V ZR 153/64

    Kaufmannsehrenwort - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs.

    Auszug aus BGH, 19.03.1971 - V ZR 143/69
    Mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 1967, BGHZ 48, 396 (ausführlicher wiedergegeben WM 1967, 1174) zugrunde lag, ist der jetzt zur Entscheidung stehende nicht zu vergleichen.
  • BGH, 20.05.1966 - V ZR 214/64

    Anspruch auf Feststellung eines Alleinerbrechts - Feststellungen zu der

    Auszug aus BGH, 19.03.1971 - V ZR 143/69
    Bei ihrem Versuch, diese Folgerung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1961, VIII ZR 57/60 (LM BGB § 313 Nr. 21) herzuleiten, übersieht die Revision, daß bei Abschluß des Mobiliarvertrages nicht lediglich, wie in jener Entscheidung, eine Erwartung und Hoffnung dahin bestand, das Geschäft über das Grundstück werde ebenfalls Zustandekommen; nach dem festgestellten Willen der Beteiligten sollte hier vielmehr durch die Veräußerung des Mobiliars den steuerlichen Bedenken Rechnung getragen werden, die der Ehemann der Klägerin anläßlich des Grundstücksverkaufs hegte; beide Verträge standen also in gegenseitiger Abhängigkeit, sie sollten - wie das Berufungsgericht es im Anschluß an das Urteil des Senats vom 20. Mai 1966, V ZR 214/64 (LM BGB § 139 Nr. 34) ausdrückt - miteinander "stehen und fallen".
  • BGH, 27.04.1960 - IV ZR 100/59

    Tatsachengrundlage für die Entscheidung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 19.03.1971 - V ZR 143/69
    Sie hält diese Handhabung für unzulässig (unter Bezugnahme auf BGHZ 32, 233) und macht geltend, auf ihr beruhe das angefochtene Urteil; denn es sei nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, wenn seine sämtlichen Mitglieder sich einen persönlichen Eindruck von den Zeugen verschafft hätten, zu einem abweichenden Ergebnis gelangt wäre und insbesondere die Glaubwürdigkeit der Zeugen, auf deren Aussagen es sich gestützt habe, anders bewertet haben würde.
  • BGH, 16.10.1963 - IV ZR 17/63

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

    Auszug aus BGH, 19.03.1971 - V ZR 143/69
    Entgegen ihrer Meinung ist dieser Grundsatz keineswegs "unabdingbar und unverzichtbar" im Sinne des zweiten Absatzes der genannten Vorschrift, auf seine Befolgung können vielmehr die Parteien nach herrschender Ansicht, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, wirksam verzichten (BGHZ 40, 179; Baumbach/Lauterbach, ZPO 30. Aufl. § 295 Anm. 2 D, § 375 Anm. 3 und § 355 Anm. 1; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 355 Anm. III 3, unter Aufgabe der in den Vorauflagen vertretenen gegenteiligen Auffassung, a.a.O. III Abs. 1 am Ende; für Verzichtbarkeit wohl auch Wieczorek, ZPO § 295 Anm. B II b 2).
  • BGH, 14.07.1961 - VIII ZR 57/60
    Auszug aus BGH, 19.03.1971 - V ZR 143/69
    Bei ihrem Versuch, diese Folgerung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1961, VIII ZR 57/60 (LM BGB § 313 Nr. 21) herzuleiten, übersieht die Revision, daß bei Abschluß des Mobiliarvertrages nicht lediglich, wie in jener Entscheidung, eine Erwartung und Hoffnung dahin bestand, das Geschäft über das Grundstück werde ebenfalls Zustandekommen; nach dem festgestellten Willen der Beteiligten sollte hier vielmehr durch die Veräußerung des Mobiliars den steuerlichen Bedenken Rechnung getragen werden, die der Ehemann der Klägerin anläßlich des Grundstücksverkaufs hegte; beide Verträge standen also in gegenseitiger Abhängigkeit, sie sollten - wie das Berufungsgericht es im Anschluß an das Urteil des Senats vom 20. Mai 1966, V ZR 214/64 (LM BGB § 139 Nr. 34) ausdrückt - miteinander "stehen und fallen".
  • BGH, 11.12.1970 - V ZR 42/68
    Auszug aus BGH, 19.03.1971 - V ZR 143/69
    Angesichts dieser festgestellten und eindeutig verlautbarten Willensrichtung des Verkäufers scheidet die Möglichkeit, daß gegebenenfalls die Vertragspartner sich, um den Folgen der Nichtigkeit zu entgehen, auch für die gegenteilige Lösung entschlossen hätten, von vornherein aus (Urteil des Senats vom 11. Dezember 1970, V ZR 42/68, WM 1971, 100 = NJW 1971, 420).
  • BGH, 13.11.1953 - V ZR 173/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.03.1971 - V ZR 143/69
    Da aber dem Formzwang des § 313 BGB der gesamte Veräußerungsvertrag unterliege, mithin alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Vertragschließenden das schuldrechtliche Geschäft zusammensetze, insbesondere bei entgeltlichen gegenseitigen Verträgen auch diejenigen Abreden, welche die Gegenleistung des Erwerbers beträfen (unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13. November 1953, V ZR 173/52 LM BGB § 313 Nr. 3), seien hier sowohl der tatsächlich gewollte Vertrag mit dem höheren Kaufpreis wegen Nichtbeurkundung (§§ 313 Satz 1, 125 Satz 1 BGB) als auch der beurkundete Vertrag mit dem niedrigeren Entgelt, den man nur zum Schein abgeschlossen habe (§ 117 BGB) nichtig.
  • RG, 12.04.1902 - V 64/02

    Form von Vertragsänderungen

    Auszug aus BGH, 19.03.1971 - V ZR 143/69
    Die von ihr in dieser allgemeinen Form angezweifelte Auslegung der genannten Formvorschrift unterliegt jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, sondern steht im Einklang mit der seit langem (vgl. etwa RGZ 51, 179, 181) gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, an der festzuhalten ist.
  • BGH, 15.01.1971 - V ZR 92/68

    Auffälliges Missverhältnis zwischen dem objektiven wirklichen Wert eines

    Auszug aus BGH, 19.03.1971 - V ZR 143/69
    Es hat den Willen der Vertragschließenden keineswegs vernachlässigt, vielmehr ausdrücklich und mit Recht auf seine Beachtlichkeit hingewiesen (BGH LM BGB § 139 Nr. 34; Urteil des erkennende Senats vom 15. Januar 1971, V ZR 92/68, S. 9); wenn es dabei als genügend angesehen hat, daß der Wille des einen Vertragspartners dem anderen erkennbar geworden sei und von ihm gebilligt oder mindestens hingenommen werde, so ist auch dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
  • RG, 14.10.1920 - VI 315/20

    Negative Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 19.03.1971 - V ZR 143/69
    Diese Stellungnahme, die vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachzuprüfen ist (RGZ 100, 123, 126), trifft zu.
  • BGH, 21.05.1971 - V ZR 8/69

    Wegerecht, Auslegung der Grundbucheintragung

    In diesem Punkt, der von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1971, V ZR 143/69, S. 4), ergeben sich indessen keine durchgreifenden Bedenken.
  • BGH, 06.12.1979 - VII ZR 313/78

    Formbedürftigkeit eines Bauvertrages

    Dies ist dann der Fall, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig sind, daß sie miteinander "stehen und fallen" sollen (BGH Urt. v. 19. März 1971 - V ZR 142/69 = DNotZ 1971, 410, 411; v. 30. April 1976 - V ZR 129/74 = DNotZ 1976, 683 f; Ballhaus a.a.O. Rdn. 70).
  • BGH, 25.02.1972 - V ZR 74/69

    Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegenüber einer Kaufpreisforderung -

    - Dieser Auffassung hat der erkennende Senat sich schon in seinem Urteil vom 19. März 1971, V ZR 143/69, angeschlossen.
  • BGH, 18.10.1974 - V ZR 17/73

    Wirksamkeit von an sich formnichtigen Immobiliarveräußerungsverträgen in

    1972, 232 = DNotZ 1972, 526 - wiederholter Verlust von Grundbesitz zugunsten der öffentlichen Hand - vom 21. April 1972, V ZR 42/70, LM BGB § 313 Nr. 53 = WM 1972, 686 - Eigenheimersparnisse für den Lebensabend - vom 9. Juni 1972, V ZR 86/72, WM 1972, 1027 - Irrtum über Formbedürftigkeit - andrerseits die verneinenden Urteile vom 2. Oktober 1970, V ZR 15/68 - Pfarrer - vom 19. März 1971, V ZR 143/69, WM 1971, 618, 620, insoweit in LM BGB § 139 Nr. 46 nicht abgedruckt - Schwarzpreis - vom 22. Juni 1973, V ZR 146/71, LM BGB § 242 (Ca) Nr. 32 = WM 1973, 1047 - vierzehnjährige Kaufpreiszahlung und Besitz -).
  • LG Bonn, 19.12.2003 - 10 O 387/01

    Leistungsstörungen im Softwarepflegevertrag

    Dabei reicht es für die Einheitlichkeit aus, wenn nur einer der Vertragspartner einen Einheitlichkeitswillen hat und dieser dem anderen Partner erkennbar war und von diesem gebilligt oder mindestens hingenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1971, MDR 1971, 468).
  • BGH, 27.10.1982 - V ZR 136/81

    Grundstückskauf - Sicherungsabrede - Formerfordernis - Notarielle Beurkundung

    Für diese Feststellung kommt es zwar grundsätzlich auf den Willen beider Vertragsteile an; es genügt jedoch, wenn nur die Klägerin den Willen hatte, die Sicherungsabrede in diesem Sinn mit ihrem Vertragsangebot zu verbinden, dem Beklagten dieser Wille erkennbar war und er dies billigte oder wenigstens hinnahm (vgl. Senatsurteile vom 19. März 1971, V ZR 143/69, DNotZ 1971, 410, 411; vom 31. Mai 1974, V ZR 111/72, DNotZ 1975, 87, 89; BGB-RGRK a.a.O. Rdn. 67, 68 und 70; MünchKomm/Kanzleiter, BGB § 313 Rdn. 46).
  • OLG Rostock, 25.08.2020 - 4 U 26/19

    Berufung gegen ein Schlussurteil: Übergang von durch Teilanerkenntnisurteil

    (1) Davon ist bei einer Mehrheit auch äußerlich getrennter Verträge auszugehen, wenn nur der eine Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen hatte, dieser aber dem anderen Partner erkennbar war und von ihm gebilligt oder mindestens hingenommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1971, Az.: V ZR 143/69, - zitiert nach juris -, Rn. 12).
  • OLG Saarbrücken, 15.02.2023 - 5 U 36/22

    Fortbestand des ursprünglichen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages nach

    Mehrere Vereinbarungen sind aber auch dann als einheitliches Geschäft anzusehen, wenn nur der eine Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen hatte, dieser aber dem anderen Partner erkennbar war und vom ihm gebilligt oder mindestens hingenommen wurde (BGH, Urteil vom 30. April 1976 - V ZR 140/74, JZ 1976, 685; Senat, Urteil vom 16. Mai 2007 - 5 U 590/06-74, VersR 2007, 1681; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. März 1971 - V ZR 143/69, WM 1971, 618, zu § 139 BGB).
  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 143/74

    Zwangsvollstreckung über ein Grundstück - Rückzahlung der Anzahlung für ein

    Mehrere Vereinbarungen sind auch dann als einheitliches Geschäft anzusehen, wenn nur der eine Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen hatte, dieser aber dem anderen Partner erkennbar war und von ihm gebilligt oder mindestens hingenommen wurde (vgl. BGH-Urteil vom 19. März 1971 - V ZR 143/69 - MDR 1971, 468).
  • BGH, 13.04.1978 - III ZR 89/76

    Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages - Formanforderungen an den Abschluss eines

    Eine solche Einheit des gesamten Geschäfts ist bei einem entsprechenden "Einheitlichkeitswillen" der Vertragspartner (oder bei dem vom anderen Vertragspartner hingenommenen Willen nur eines Partners) zu bejahen (vgl. BGH LM BGB § 139 Nr. 46 = MDR 1971, 468; BGH WM 1971, 618, 619; 1974, 720; BGB-RGRK a.a.O. § 125 Rdn. 20).

    Der Formzwang für den einen Vertrag ergreift auch dann den anderen als Bestandteil eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, wenn beide Verträge in einem wechselseitigen Bedingungsverhältnis stehen (RG JW 1934, 3265 Nr. 1), so daß sie nach dem Willen der Parteien miteinander "stehen oder fallen" sollen (BGH WM 1974, 720, 722; 1971, 618, 619).

  • BFH, 27.04.2005 - II R 4/04

    Nichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages - sittenwidriger Pachtvertrag

  • OLG Dresden, 18.04.2007 - 12 U 83/06

    Geschlossener Immobilienfond

  • BFH, 25.07.1979 - II R 105/77

    Grunderwerbsteuer bei Aufspaltung eines Vertrages in einen"Kaufvertrag" und einen

  • LG Kiel, 10.01.2002 - 8 S 148/01

    Zahlung einer Betreuungspauschale; Verknüpfung von Mietvertrag und

  • FG Köln, 18.06.1997 - 5 K 3460/91

    Rechtswidrigkeit von Grunderwerbsteueränderungsbescheiden; Umfang der

  • BGH, 20.01.1977 - II ZR 222/75

    Betrachtung eines Kaufvertrages und einer notariell beurkundeten Übernahme einer

  • BGH, 31.05.1974 - V ZR 111/72

    Anspruch auf Nachzahlung rückständiger Leibrentenbeträge aus einem

  • BGH, 22.06.1973 - V ZR 146/71

    Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Form eines

  • BGH, 19.01.1973 - V ZR 115/70

    Anforderungen an die Begründung des Widerrufs

  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 129/74

    Auflösung eines Baubetreuungsvertrags - Rechtliche Selbständigkeit des

  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 140/74

    Vorliegen einer rechtlichen Einheit zweier Verträge kraft Parteiwillens -

  • BGH, 29.02.1980 - V ZR 178/77

    Haftung für die durch die Beurkundung oder Durchführung des Vertrages

  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 130/74

    Auflösung eines Baubetreuungsvertrags - Rechtliche Selbständigkeit des

  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 144/74

    Auflösung eines Baubetreuungsvertrags - Rechtliche Selbständigkeit des

  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 142/74

    Auflösung eines Baubetreuungsvertrags - Rechtliche Selbständigkeit des

  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 141/74

    Auflösung eines Baubetreuungsvertrags - Rechtliche Selbständigkeit des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht